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Experimentierklauseln

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht mit Experimentierklauseln.

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Rechtsgebiet Norm Kurzbeschreibung
Agrarrecht § 4 Abs. 4 DüMV Die Norm ermöglicht das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu Forschungs- und Versuchszwecken.
Bank- und Kapitalmarktrecht § 13 Abs. 2 Nr. 3 GwG Die Norm ermöglicht es, neue Verfahren zur geldwäscherechtlichen Überprüfung von Identitäten zu erproben.
Bildungsrecht §§ 3, 4 TAppV Die Normen ermöglichen die Erprobung neuer Modelle in der tierärztlichen Ausbildung.
Binnenschifffahrtsrecht §§ 99 BinSchPersV, 30 BinSchUO Die Normen ermöglichen die Erprobung im Bereich Schifffahrt und Logistik für Fahrzeuge mit technischen Neuerungen.
Energierecht § 103 GEG Die Norm ermöglicht die Befreiung von einigen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und bestehende Gebäude bei Änderung.
Energierecht § 119 EnWG Die Norm ermöglicht Regelungen für Teilnehmer am Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende" im Bereich der Energiewirtschaft.
Gewerberecht § 32 GastG Die Norm ermöglicht die Erprobung vereinfachender Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen.
Gewerberecht § 13 GewO Die Norm ermöglicht es, vereinfachende Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen zu erproben.
Sozialrecht §§ 63, 137e SGB V Die Normen ermöglichen Krankenkassen und Verbänden die Durchführung von Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung bzw. Erprobungen von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Sozialrecht § 25a SGB V Die Norm ermöglicht den Erlass einer Richtlinie einer geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms.
Sozialrecht § 25a HeimG Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen.
Verkehrsrecht § 21i LuftVO Die Norm ermöglicht den Betrieb von unbemannten Fluggeräten.
Verkehrsrecht § 2 Abs. 7 PBefG Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel zur Personenbeförderung.
Verkehrsrecht §§ 1i, 1j, 6 StVG, i.V.m. § 16 AFGBV Die Normen ermöglichen es, automatisierte und autonome Fahrfunktionen zu erproben.
Verkehrsrecht § 19 Abs. 6 StVZO Die Norm ermöglicht den Fortbestand einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug bei Änderung von einzelnen Teilen während der Erprobung. 
Verkehrsrecht § 22a Abs. 3 Nr. 1 StVZO Die Norm ermöglicht ein Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile, bestimmte Einrichtungen im Straßenverkehr sowie Ausnahmen hinsichtlich Einrichtungen an Kraftfahrzeugen.
Verkehrsrecht § 57c Abs. 3 Nr. 3 StVZO Die Norm ermöglicht die Erprobung von Kraftfahrzeugen ohne Geschwindigkeitsbegrenzer.
Verkehrsrecht § 70 StVZO Die Norm ermöglicht es, Ausnahmen von Bau- und Betriebsvorschriften in Bezug auf Fahrzeuge/Fahrzeugteile zu genehmigen.
Verkehrsrecht § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO Die Norm ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden verkehrsbezogene Erforschungs- und Erprobungsmaßnahmen.
Verkehrsrecht § 45 Abs. 9 Nr. 7a; Anlage 2, lfd. Nr. 25 Spalte 3 Nr. 5 StVO Die Norm ermöglicht die Erprobung von Sonderfahrstreifen für unterschiedliche Mobilitätsformen.
Verkehrsrecht LKWÜberlStVAusnV (sog. "Gigaliner-Verordnung") Die Verordnung ermöglicht die Teilnahme von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (Gigalinern) am Straßenverkehr.
Verwaltungsrecht § 18 MZG Die Norm ermöglicht es, neue Erhebungsverfahren zu erproben.
Verwaltungsrecht § 23a, § 29 Abs. 5 S.2 BMG Die Normen ermöglichen es, Verfahren zur elektronischen Anmeldung zu erproben.
Verwaltungsrecht § 23 PostG Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere solcher, die barrierefrei, nachhaltig, digital, automatisiert oder mobil gestaltet sind.
Verwaltungsrecht § 11 Abs. 3 VDG Die Norm ermöglicht es der Bundesnetzagentur, innovative Identifizierungsmethoden zu genehmigen.
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