
Experimentierklauseln
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht mit Experimentierklauseln.
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Rechtsgebiet | Norm | Kurzbeschreibung |
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Agrarrecht | § 4 Abs. 4 DüMV | Die Norm ermöglicht das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu Forschungs- und Versuchszwecken. |
Bank- und Kapitalmarktrecht | § 13 Abs. 2 Nr. 3 GwG | Die Norm ermöglicht es, neue Verfahren zur geldwäscherechtlichen Überprüfung von Identitäten zu erproben. |
Energierecht | § 119 EnWG | Bei der Norm handelt es sich um die Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“. |
Gewerberecht | § 32 GastG | Die Norm ermöglicht die Erprobung vereinfachender Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen. |
Gewerberecht | § 13 GewO | Die Norm ermöglicht es, vereinfachende Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen zu erproben. |
Sozialrecht | § 63 SGB V | Die Norm ermöglicht Krankenkassen und Verbänden die Durchführung von Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. |
Verkehrsrecht | § 21i LuftVO | Die Norm ermöglicht den Betrieb von unbemannten Fluggeräten. |
Verkehrsrecht | § 2 Abs. 7 PBefG | Die Norm ermöglicht neue Verkehrsarten oder Verkehrsmittel zur Personenbeförderung. |
Verkehrsrecht | §§ 1i, 1j, 6 StVG, i.V.m. § 16 AFGBV | Die Normen ermöglichen es, automatisierte und autonome Fahrfunktionen zu erproben. |
Verkehrsrecht | § 19 Abs. 6 StVZO | Die Norm ermöglicht den Fortbestand einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug bei Änderung von einzelnen Teilen während der Erprobung. |
Verkehrsrecht | § 46 Abs. 2 StVO | Die Norm ermöglicht diverse Ausnahmen von Ge- und Verboten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. |
Verkehrsrecht | § 70 StVZO | Die Norm ermöglicht es, Ausnahmen von Bau- und Betriebsvorschriften in Bezug auf Fahrzeuge/Fahrzeugteile zu genehmigen. |
Verkehrsrecht | § 45 Abs. 1 S.2 Nr. 6 StVO | Die Norm ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden verkehrsbezogene Erforschungs- und Erprobungsmaßnahmen. |
Verwaltungsrecht | § 23a, § 29 Abs. 5 S.2 BMG | Die Normen ermöglichen es, Verfahren zur elektronischen Anmeldung zu erproben. |
Verwaltungsrecht | § 23 PostG | Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere solcher, die barrierefrei, nachhaltig, digital, automatisiert oder mobil gestaltet sind. |
Verwaltungsrecht | § 11 Abs. 3 VDG | Die Norm ermöglicht es der Bundesnetzagentur, innovative Identifizierungsmethoden zu genehmigen. |