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Experimentierklauseln

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht mit Experimentierklauseln.

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Rechtsgebiet Norm Kurzbeschreibung
Agrarrecht § 4 Abs. 4 DüMV Die Norm ermöglicht das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu Forschungs- und Versuchszwecken.
Bank- und Kapitalmarktrecht § 13 Abs. 2 Nr. 3 GwG Die Norm ermöglicht es, neue Verfahren zur geldwäscherechtlichen Überprüfung von Identitäten zu erproben.
Energierecht § 119 EnWG Bei der Norm handelt es sich um die Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“.
Gewerberecht § 32 GastG Die Norm ermöglicht die Erprobung vereinfachender Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen.
Gewerberecht § 13 GewO Die Norm ermöglicht es, vereinfachende Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen zu erproben.
Sozialrecht § 63 SGB V Die Norm ermöglicht Krankenkassen und Verbänden die Durchführung von Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
Verkehrsrecht § 21i LuftVO Die Norm ermöglicht den Betrieb von unbemannten Fluggeräten.
Verkehrsrecht § 2 Abs. 7 PBefG Die Norm ermöglicht neue Verkehrsarten oder Verkehrsmittel zur Personenbeförderung.
Verkehrsrecht §§ 1i, 1j, 6 StVG, i.V.m. § 16 AFGBV Die Normen ermöglichen es, automatisierte und autonome Fahrfunktionen zu erproben.
Verkehrsrecht § 19 Abs. 6 StVZO Die Norm ermöglicht den Fortbestand einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug bei Änderung von einzelnen Teilen während der Erprobung. 
Verkehrsrecht § 46 Abs. 2 StVO Die Norm ermöglicht diverse Ausnahmen von Ge- und Verboten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Verkehrsrecht § 70 StVZO Die Norm ermöglicht es, Ausnahmen von Bau- und Betriebsvorschriften in Bezug auf Fahrzeuge/Fahrzeugteile zu genehmigen.
Verkehrsrecht § 45 Abs. 1 S.2 Nr. 6 StVO Die Norm ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden verkehrsbezogene Erforschungs- und Erprobungsmaßnahmen.
Verwaltungsrecht § 23a, § 29 Abs. 5 S.2 BMG Die Normen ermöglichen es, Verfahren zur elektronischen Anmeldung zu erproben.
Verwaltungsrecht § 23 PostG Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere solcher, die barrierefrei, nachhaltig, digital, automatisiert oder mobil gestaltet sind.
Verwaltungsrecht § 11 Abs. 3 VDG Die Norm ermöglicht es der Bundesnetzagentur, innovative Identifizierungsmethoden zu genehmigen.
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