Experimentierklauseln
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht mit Experimentierklauseln.
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| Rechtsgebiet | Norm | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| Agrarrecht | § 4 Abs. 4 DüMV | Die Norm ermöglicht das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu Forschungs- und Versuchszwecken. |
| Bank- und Kapitalmarktrecht | § 13 Abs. 2 Nr. 3 GwG | Die Norm ermöglicht es, neue Verfahren zur geldwäscherechtlichen Überprüfung von Identitäten zu erproben. |
| Bildungsrecht | §§ 3, 4 TAppV | Die Normen ermöglichen die Erprobung neuer Modelle in der tierärztlichen Ausbildung. |
| Binnenschifffahrtsrecht | §§ 99 BinSchPersV, 30 BinSchUO | Die Normen ermöglichen die Erprobung im Bereich Schifffahrt und Logistik für Fahrzeuge mit technischen Neuerungen. |
| Energierecht | § 103 GEG | Die Norm ermöglicht die Befreiung von einigen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und bestehende Gebäude bei Änderung. |
| Energierecht | § 119 EnWG | Die Norm ermöglicht Regelungen für Teilnehmer am Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende" im Bereich der Energiewirtschaft. |
| Gewerberecht | § 32 GastG | Die Norm ermöglicht die Erprobung vereinfachender Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen. |
| Gewerberecht | § 13 GewO | Die Norm ermöglicht es, vereinfachende Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen zu erproben. |
| Sozialrecht | §§ 63, 137e SGB V | Die Normen ermöglichen Krankenkassen und Verbänden die Durchführung von Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung bzw. Erprobungen von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. |
| Sozialrecht | § 25a SGB V | Die Norm ermöglicht den Erlass einer Richtlinie einer geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. |
| Sozialrecht | § 25a HeimG | Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen. |
| Verkehrsrecht | § 21i LuftVO | Die Norm ermöglicht den Betrieb von unbemannten Fluggeräten. |
| Verkehrsrecht | § 2 Abs. 7 PBefG | Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel zur Personenbeförderung. |
| Verkehrsrecht | §§ 1i, 1j, 6 StVG, i.V.m. § 16 AFGBV | Die Normen ermöglichen es, automatisierte und autonome Fahrfunktionen zu erproben. |
| Verkehrsrecht | § 19 Abs. 6 StVZO | Die Norm ermöglicht den Fortbestand einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug bei Änderung von einzelnen Teilen während der Erprobung. |
| Verkehrsrecht | § 22a Abs. 3 Nr. 1 StVZO | Die Norm ermöglicht ein Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile, bestimmte Einrichtungen im Straßenverkehr sowie Ausnahmen hinsichtlich Einrichtungen an Kraftfahrzeugen. |
| Verkehrsrecht | § 57c Abs. 3 Nr. 3 StVZO | Die Norm ermöglicht die Erprobung von Kraftfahrzeugen ohne Geschwindigkeitsbegrenzer. |
| Verkehrsrecht | § 70 StVZO | Die Norm ermöglicht es, Ausnahmen von Bau- und Betriebsvorschriften in Bezug auf Fahrzeuge/Fahrzeugteile zu genehmigen. |
| Verkehrsrecht | § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO | Die Norm ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden verkehrsbezogene Erforschungs- und Erprobungsmaßnahmen. |
| Verkehrsrecht | § 45 Abs. 9 Nr. 7a; Anlage 2, lfd. Nr. 25 Spalte 3 Nr. 5 StVO | Die Norm ermöglicht die Erprobung von Sonderfahrstreifen für unterschiedliche Mobilitätsformen. |
| Verkehrsrecht | LKWÜberlStVAusnV (sog. "Gigaliner-Verordnung") | Die Verordnung ermöglicht die Teilnahme von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (Gigalinern) am Straßenverkehr. |
| Verwaltungsrecht | § 18 MZG | Die Norm ermöglicht es, neue Erhebungsverfahren zu erproben. |
| Verwaltungsrecht | § 23a, § 29 Abs. 5 S.2 BMG | Die Normen ermöglichen es, Verfahren zur elektronischen Anmeldung zu erproben. |
| Verwaltungsrecht | § 23 PostG | Die Norm ermöglicht die Erprobung neuer Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere solcher, die barrierefrei, nachhaltig, digital, automatisiert oder mobil gestaltet sind. |
| Verwaltungsrecht | § 11 Abs. 3 VDG | Die Norm ermöglicht es der Bundesnetzagentur, innovative Identifizierungsmethoden zu genehmigen. |